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AGB

1. Geltungsbereich, Vertragsinhalt, anwendbares Recht

 

1.1 Die nachfolgenden Mietbedingungen (allgemeine Geschäftsbedingungen, im Folgenden AGB genannt) der VANKULT GmbH, (im folgenden "Vermieter" genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AGB vom Vermieter abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt. Die AGB vom Vermieter gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Mieters die Vermietung des Campervans an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.Die Sprachform der AGB umfasst sowohl die weiblichen als auch die männlichen Vertragsparteien. Soweit nur die männliche Form verwandt wird, dient dies lediglich der besseren Lesbarkeit der AGB.

 

1.2 Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Campervans mit standardmäßigem oder individuellem Innenausbau sowie ausgewähltem Zubehör hierzu durch die VANKULT GmbH als Vermieter an den Mieter zur privaten Nutzung. Die Ausstattung der Fahrzeuge ist der Internetseite www.vankult.de zu entnehmen.

 

Für dieses Mietvertragsertragsverhältnis maßgebliche Dokumente sind:

a) der Mietvertrag mit den jeweils vereinbarten Konditionen,

b) die Buchungsbestätigung per E-Mail,

c) das von den Vertragsparteien vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übergabe- und Rückgabeprotokoll,

d) vorliegende AGB 

 

1.3 Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet. Die Geltung des UN-Kaufrechts und des deutschen Internationalen Privatrechts ist ausdrücklich ausgeschlossen. 

 

1.4 Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere der §§ 651a bis 651i. BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. 

 

1.5 Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem. § 545 BGB ist ausdrücklich ausgeschlossen. 

 

1.6 Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen.  

 

2. Mindestalter, berechtigte Fahrer 

 

2.1 Führungsberechtigte der Campingbusse sind alle volljährigen natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Miete seit mindestens einem Jahr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B, BE (Wohnwagen) bzw. C1 (Wohnmobil über 3500 kg) oder eines entsprechenden nationalen/internationalen Führerscheins sind. 

 

2.2 Es wird darauf hingewiesen, dass die Fahrzeuge des Vermieters ein zulässiges Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen bzw. 3,8 Tonnen haben. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das zulässige Gesamtgewicht von 3,8 Tonnen nicht überschritten wird. 

 

2.3 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und max. drei weiteren Fahrern gelenkt werden. Der Mieter und alle Fahrer werden im Mietvertrag schriftlich eingetragen und müssen ihren Führerschein bei Fahrzeugübergabe dem Vermieter im Original vorzeigen. Kopien werden nicht akzeptiert. Halter des Mietfahrzeugs ist für den vereinbarten Mietzeitraum der Mieter. 

 

2.4 Alle mitreisenden Personen im Mietzeitraum sind dem Vermieter zu nennen. Gibt es Zweifel an der wahrheitsgemäßen Angabe des Zwecks und der Anzahl der Mitreisenden, behält sich die Vermieterin vor, das Mietfahrzeug nicht auszuhändigen.Das Mietfahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern (Ziffer 2.3 vorliegender AGB) gelenkt werden. Gestattet der Mieter einem nicht berechtigten Fahrer, das Mietfahrzeug zu führen, stellt dies eine Verletzung der Vermietungsbedingungen dar. Der Mieter ist für alle Schäden haftbar, die durch einen nicht berechtigten Fahrer verursacht werden. Der nicht berechtigte Fahrer genießt keinen Versicherungsschutz durch von dem Vermieter angebotene Zusatzleistungen (Sorglos-Pakete etc.). 

 

2.5 Eine Vermietung des Mietfahrzeugs an Firmen / Unternehmen ist nur für erlaubte private Zwecke – so auch Nutzung als Home-Office-Space (Ziffer 7.3 vorliegender AGB) - des Mieters oder dessen Mitarbeitern zulässig. Sofern aufgrund der vertraglichen Regelung im Mietvertrag der Mieter als Firma / Unternehmen das Mietfahrzeug seinen Mitarbeitern überlassen darf, ist der Mieter verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Mietfahrzeug nur an Mitarbeiter überlassen wird, die führungsberechtigt im Sinne dieser Ziff. 2.1 sind. 

 

2.6 Der Mieter bzw. die Fahrer dürfen das Mietfahrzeug nicht führen, wenn ihre Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist, insbesondere unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder bei Krankheit. Der Mieter hat für das Handeln des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen hat, in jedem Fall wie für eigenes einzustehen. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner  

 

3. Mietpreise und deren Berechnung, Mietdauer 

 

3.1 Der Mietpreis ergibt sich grundsätzlich aus der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Die auf www.vankult.de zu entnehmen ist. Die zur Zeit des Vertragsabschlusses auf www.vankult.de veröffentlichten Preise gelten inkl. jeweils geschuldetem Umsatzsteuersatz. Im Mietpreis enthalten ist die Fahrzeugüberlassung für den im Mietvertrag festgelegten Mietzeitraum. Ebenfalls inkludiert sind die Kosten für Wartung und Verschleißreparaturen sowie der vereinbarte Versicherungsschutz. Alle Kilometer, die der Mieter mit dem Mietfahrzeug zurücklegt, sind im Tagesmietpreis inkludiert, soweit nicht anders schriftlich vereinbart und kein unübliches Fahrverhalten erkennbar ist. Ist im Nachhinein eine Zweckentfremdung erkennbar, ist der Mieter zu Schadensersatz verpflichtet. 

 

3.2 Sonderrabatte (Aktionen, Mitarbeiterangebote oder Messeaktionen) sind grundsätzlich weder untereinander noch mit anderen Rabatten wie Langzeit- oder Frühbucherrabatten kombinierbar. 

 

3.3 Im Mietpreis nicht enthalten sind insbesondere Mautkosten, Kraftstoffkosten, Parkgebühren, Campingplatzgebühren sowie andere Stellplatzkosten oder Transportgebühren wie beispielsweise Fährkosten. 

 

3.4 Die Tagespreise werden während der Mietzeit grundsätzlich je angefangene 24 Stunden berechnet. Zeitpunkt der Übergabe und der Rückgabe des Reisemobils werden bei Vertragsabschluss vereinbart. Es gelten dann die Zeiten auf dem Mietvertrag. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Reisemobils durch den Mieter an der Vermiet-Station und endet mit Rückgabe des Reisemobils an die Mitarbeiter des Mieters in der Vermiet-Station. Verspätete Übernahmen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, berechtigen den Mieter nicht zur verspäteten Rückgabe.  

 

3.5 Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter pro angefangene Stunde 50 Euro, (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den entsprechenden Gesamttagespreis). Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Fahrzeugübernahme geltend macht, trägt der Mieter. 

 

3.6 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Ansprüche des Mieters entstehen dadurch nicht.  

 

4. Buchung, Umbuchung, Stornierung

 

4.1 Die Vermieterin ist im Rahmen ihrer eigener Dispositionsfreiheit berechtigt, den Abschluss eines Mietvertrages abzulehnen. Buchungen sind nur nach Bestätigung durch den Vermieter bindend 

 

4.2 Nach Erteilung der schriftlichen Buchungsbestätigung durch den Vermieter per E-Mail ist eine Anzahlung von 50% zu leisten. Die Restzahlung von weiteren 50% der Gesamtsumme muss bis 30 Tage vor Reiseantritt bei der Vermieterin eingehen. Bei einer Buchung weniger als 7 Tage vor dem Reiseantritt ist der gesamte Mietpreis sofort fällig.  

 

4.3 Wird die Anzahlung oder Restzahlung nicht fristgerecht geleistet, liegt es im Ermessen der Vermieterin, ob die Buchung endgültig storniert wird. Erfolgt die Anzahlung, die Restzahlung oder die Kautionszahlung nicht fristgemäß oder nicht innerhalb des Zahlungsziels, so kann der Vermieter nach erfolgloser angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall schuldet der Mieter als Schadensersatz die hier genannten Stornierungsgebühren zum Zeitpunkt des Rücktritts, sofern der Mieter dem Vermieter keinen geringeren Schaden nachweist. 

 

4.4 Im Falle einer Stornierung wird sofort jeweils der Anzahlungsbetrag bzw. der volle Betrag in Form eines Gutscheins für eine weitere Miete gutgeschrieben. 48-24 Stunden vor Mietbeginn sind 50 % des gesamten Mietpreises fällig. Bei Stornierungen 24-0 Stunden vor Mietbeginn muss der volle Mietpreis inkl. Extras zu 100 % an den Vermieter bezahlt werden, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter keine oder niedrigere Kosten durch den Nichtantritt der Miete entstanden sind. Bereits gebuchtes Equipment ist nicht separat von einer Buchung stornierbar. Kosten für Equipment wie Fahrradträger oder Campingtoilette, werden bei Abbestellung nicht rückerstattet es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter keine oder niedrigere Kosten durch den Nichtantritt der Miete entstanden sind. 

 

4.5 Zur Verringerung des Stornorisikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen, der bei den in der Versicherung vereinbarten Rücktrittsgründen (z.B. Krankheit) zum Tragen kommt. Unabhängig vom Abschluss eines solchen Vertrages bleibt der Mieter gegenüber dem Vermieter im hier beschriebenen Umfang verpflichtet.  

 

5. Kaution 

 

5.1 Bei Mietantritt muss spätestens bei Fahrzeugübernahme beim Vermieter zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand eine Kaution über eine Kreditkarte hinterlegt werden.Je nach Alter und Versicherungs-Paket berechnet sich die Kautionshöhe entsprechend. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Die Kaution wird dem Mieter auf dem Mietvertragsformular quittiert. Ohne die Hinterlegung der Kaution wird das Mietfahrzeug nicht ausgehändigt. Eine nicht rechtzeitige Anzahlung, Vollzahlung oder Kautionszahlung berechtigt die Vermieterin zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund, vorbehaltlich etwaiger Schadensersatzansprüche. 

 

5.2 Bei der Fahrzeugübergabe zu Beginn der Mietzeit werden etwaig bereits vorhandenen Beschädigungen am Mietfahrzeug schriftlich festgehalten und dem Mieter ein Zustandsbericht ausgehändigt. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die Rückzahlung der Kaution. Eine Blockierung der Kaution mittels Kreditkarte wird nach Ablauf der gesetzlichen Frist automatisch wieder freigegeben. Dies befreit den Mieter aber nicht von der Haftung für verdeckte oder versteckte Mängel oder Beschädigungen, die im Nachgang von dem Vermieter festgestellt werden. Bei einem Unfall mit Unfallgegner wird die Kaution inkl. fälligem Selbstbehalt des Mieters so lange von der Vermieterin einbehalten bzw. eingefordert, bis die Schuldfrage eindeutig gerichtlich oder außergerichtlich geklärt ist. 

 

5.3 Zusätzliche Gebühren oder Kosten (beispielsweise Sonderreinigungspauschalen) werden dem Mieter bei Fahrzeugrückgabe in Rechnung gestellt, sofern diese zu diesem Zeitpunkt berechnet werden konnten. Falls zusätzliche Kosten entstehen, z. B. durch ein Bußgeld, oder wenn Schäden am Mietfahrzeug verursacht wurden, die bei Rückgabe festgestellt wurden, wird die Vermieterin dem Mieter in diesem Fall diese und weitere administrative Kosten (z. B. Kosten für die Schadenbearbeitung, Bearbeitungspauschale für Bußgelder) zu einem späteren Zeitpunkt berechnen, wenn die Vermieterin von diesen Kosten Kenntnis erlangt hat. Die Vermieterin ist berechtigt, die entsprechenden zusätzlichen Gebühren oder Kosten unmittelbar von der Kaution einzubehalten. 

 

5.4 Einwendungen gegen diese Berechnung kann der Mieter innerhalb einer Frist von 14 Tagen, beginnend ab Zugang des Schreibens, per E-Mail oder per Post vorbringen; dies gilt auch für den Beweis, dass der Mieter nicht der Verursacher ist. Falls der Mieter nicht innerhalb dieser Frist reagiert, werden ihm die Kosten in Rechnung gestellt. 

 

5.5 Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe (ohne Beanstandung) des Fahrzeugs durch den Vermieter frühestens nach 30 Tagen erstattet, bei Auslandsfahrten frühestens nach 60 Tagen.  

 

6. Mietzeit, Übernahme, Rückgabe 

 

6.1 Der Mietzeitraum erstreckt sich von dem Zeitpunkt der vertraglich vereinbarten Übernahme des Fahrzeugs bis zur endgültigen Rückgabe. Übergabe- und Rücknahmetag werden zusammen als ein Tag berechnet, sofern insgesamt 24 Std. nicht oder nur aufgrund Verschuldens des Vermieters überschritten werden. Die Übernahme und Rückgabe des Fahrzeugs haben bis zu der im Mietvertrag festgehaltenen Uhrzeit und am mietvertraglich vereinbarten Ort - grundsätzlich am Firmensitz des Vermieters - zu erfolgen. Sollte es vorkommen, dass Fahrradträger auf dem gemieteten Reisemobil montiert sind – obwohl sie vom Mieter nicht ausdrücklich gebucht wurden; ist der Vermieter nicht verpflichtet, diese abzumontieren. Das Reisemobil ist dennoch als vertragskonform zu übernehmen. 

 

6.2 Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug nach Ablauf der Mietzeit an dem im Mietvertrag definierten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben. Falls das Mietfahrzeug nicht an dem im Mietvertrag vereinbarten Tag zurückgegeben wird und falls auch nicht unverzüglich eine Meldung seitens des Mieters zum Grund der verspäteten Rückgabe vorliegt, muss die Vermieterin davon ausgehen, dass der Mieter das Mietfahrzeug widerrechtlich nutzt. Die Vermieterin ist dann berechtigt, bei der zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten. 

 

6.3 Wird die Mietzeit überzogen und entsteht dem Vermieter aufgrund einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden (z.B. entgangener Gewinn, Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters, Organisationsaufwand etc.), so behält sich der Vermieter vor, daraus resultierende Schadensersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen.  

 

6.4 Wird das Mietfahrzeug vorzeitig vor dem vereinbarten Rückgabetermin zurückgegeben, ist dennoch der volle im Mietvertrag vereinbarte Mietpreis zu bezahlen. Generell besteht kein Einverständnis der Vermieterin, das Mietverhältnis automatisch in ein auf unbestimmte Zeit fortgesetztes Mietverhältnis umzuwandeln. 

 

6.5 Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des Fahrzeugs gemeinsam mit dem Vermieter eine abschließende Überprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen, wobei ein Rückgabeprotokoll erstellt wird, das vom Vermieter und dem Mieter zu unterzeichnen ist (Check-Out Protokoll). Dabei ist der Mieter verpflichtet, das Mietfahrzeug gemeinsam mit einem Vertreter der Vermieterin zu besichtigen und diesen auf, während des Mietzeitraums entstandenen Schäden, hinzuweisen. Eine abschließende Fahrzeugrücknahme behält sich die Vermieterin vor, nachdem das Fahrzeug komplett gereinigt wurde. Die gemeinsame Besichtigung führt nicht zum Ausschluss von Ansprüchen der Vermieterin hinsichtlich nicht aufgeführter Schäden (insbesondere nicht hinsichtlich versteckter Schäden), es handelt sich nicht um ein negatives Schuldanerkenntnis. 

 

6.6 Der Mieter erhält bei Übergabe ein innen (gefegt, gesaugt und gewischt) und außen gereinigtes Fahrzeug. Das Fahrzeug ist entsprechend wieder abzugeben. Wird das Mietfahrzeug nicht ordnungsgemäß innen gereinigt (gefegt, gesaugt und gewischt) übergeben, wird eine Sonderreinigungspauschale von 150 € berechnet und von der Kaution einbehalten, wobei dem Mieter der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Sonderreinigungspauschale ist. Weitere Reinigungskosten resultierend aus starken Verunreinigungen, z.B. auf den Polstern, an der Innendecke oder Innenwänden werden mindestens mit einer Sonderreinigungspauschale von 250 € berechnet und von der Kaution einbehalten, wobei dem Mieter der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Sonderreinigungspauschale ist. Ebenso hat der Mieter die Kosten einer Außenreinigung bei sehr starker Verschmutzung (z.B. Schlamm) zu tragen. 

 

6.7 Treibstoff- und Betriebskosten (wie z.B. Öl etc.) während der Mietdauer trägt der Mieter. Das Reisemobil wird vollgetankt übergeben und muss vollgetankt zurück gegeben werden. Ein nur teilweise gefüllter Tank wird unter Berechnung der konkreten Treibstoffkosten und einer Bearbeitungspauschale i.H.v. 30 € von der Vermieterin aufgefüllt. Der Betrag darf direkt von der Kaution abgezogen werden. 

 

6.8 Der Abwassertank und die Toilettenkassette werden kostenlos durch den Vermieter entleert. Eine gesonderte Reinigung z.B. bei überlaufender Toilettenkassette ins Toilettenfach, wird separat nach Aufwand berechnet.  

 

7. Untersagte Nutzungen, Sorgfalts- und Obhutspflichten 

 

7.1 Das Mietfahrzeug darf nur innerhalb der Staaten der Europäischen Union sowie Großbritannien, Norwegen, Island, Andorra, Albanien, Nordmazedonien, Bosnien und Herzegowina und der Schweiz benutzt werden. Fahrten außerhalb der aufgeführten Länder sowie Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind grundsätzlich verboten.Das Reiseziel und die zu bereisenden Länder sind dem Vermieter vor Abfahrt schriftlich mitzuteilen.  

 

7.2 Das Mietfahrzeug wird ausschließlich für private Zwecke, wie z.B. Urlaubsreisen, o.ä. vermietet. Jegliche gewerbliche Nutzung, unübliches Fahrverhalten ( zum Beispiel Taxi- oder Shuttlefahrten) oder die Nutzung für Wohnungsumzüge ist untersagt. 

 

7.3 Die Anmietung eines Mietfahrzeuges zur Nutzung als Home-Office-Space für Bürotätigkeiten des Mieters bzw. dessen Mitarbeitern (bei der Anmietung durch Firmenkunden) stellt keine Benutzung zu einem gewerblichen Zweck dar und ist somit klarstellend erlaubt 

 

7.4 Dem Mieter ist es strikt untersagt das Fahrzeug zu verwenden:  

 

- zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; 

- zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen;

- zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; 

- zur Weitervermietung oder gewerblicher Personenbeförderung; für sonstige Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, insbesondere das Befahren von hierzu nicht vorgesehenem Gelände. 

 

Bestehen Zweifel an der vertragsgemäßen Nutzung des Mietfahrzeuges behält sich der Vermieter vor, dieses nicht auszuhändigen. 

 

7.5 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck ist zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet. 

 

7.6 Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen. 

 

7.7 Das Rauchen in den Fahrzeugen ist strikt untersagt, da die Fahrzeuge u.a. auch an Allergiker und Familien mit Kindern vermietet werden. Der Vermieter ist berechtigt, in jedem Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot durch den Mieter oder vom Mieter beförderter Dritter eine Schadenersatzpauschale in Höhe von 1.000 EUR geltend zu machen. Dem Mieter wird gestattet, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.  

 

7.8 Die Mitnahme von Haustieren, insbesondere Hunden, ist nur in speziellen für Kleintierbesitzer vorgesehenen. Diese sind gegen Sonder-Gebühr buchbar. Im Übrigen ist die Mitnahme von Tieren jeglicher Art nicht gestattet, da die Fahrzeuge u.a. auch an Allergiker vermietet werden. Wenn nachweislich Tiere mitgenommen wurden, wird hierfür je nach Aufwand eine Reinigungsgebühr von bis zu 500€ berechnet werden. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung bzw. Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters. 

 

7.9 Jegliche Zuwiderhandlung gegen obige Regelungen berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund und führt gegebenenfalls zu Schadensersatzansprüchen.  

 

8. Verhalten bei Unfällen 

 

8.1 Bei einem Unfall ist dafür Sorge zu tragen, dass die Unfallstelle schnellstmöglich abgesichert wird. Der Mieter hat nach einem Unfall sowie einem Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden sofort die Polizei und den Vermieter (Telefon-Nummer auf dem Mietvertrag) zu verständigen, spätestens jedoch unmittelbar nach dem Unfalltag folgenden Arbeitstag. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Sofern der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, behält sich die Vermieterin die Berechnung einer Vertragsstrafe von 1.500 € vor. Hinzu kommt eine etwaige Haftung nach Ziff. 12. für jegliche daraus erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile der Vermieterin  

 

8.2 Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. 

 

8.3 Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat zu diesem Zweck den im Handschuhfach des Campingbusses befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Dieser Vordruck kann auch jederzeit bei der Vermieterin telefonisch angefordert oder auf der Webseite des Vermieters abgerufen werden. Der Mieter hat den Vordruck elektronisch als Scan unverzüglich an info@vankult.de zu schicken. 

 

9. Auslandsfahrten 

 

9.1 Auslandsfahrten innerhalb der EU zzgl. Schweiz, Großbritannien, Norwegen sowie das Gebiet des ehemaligen Jugoslawien sind gestattet. 

 

9.2 Fahrten außerhalb der aufgeführten Länder sowie Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind grundsätzlich verboten. 

 

9.3 Das Vertragsgebiet kann auf Anfrage individualvertraglich erweitert werden. Die Vereinbarung ist schriftlich zu treffen.   

 

10. Mängel des Campervans 

 

10.1 Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen. 

 

10.2 Der Vermieter haftet insbesondere nicht für die vom Mieter zu verantwortende Mängel, die durch unsachgemäße Benutzung des Wohnmobils und dessen technischer Einrichtungen herbeigeführt wurden. 

 

10.3 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Reisemobil oder seiner Ausstattung hat der Mieter noch während der Mietzeit unverzüglich schriftlich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Schadenersatzansprüche aufgrund später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen.  

 

11. Wartung, Reparaturen, Ersatzfahrzeug 

 

11.1 Während des Mietzeitraums ist der Mieter verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Campervan in dem Zustand zu erhalten, in dem er sich bei Anmietung befand. Der Mieter hat auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay zu achten und alle erforderlichen Maßnahmen gemäß der Bedienungsanleitung zu ergreifen. Jede Änderung und jeder mechanische Eingriff am Campervan sind ohne die vorherige schriftliche Genehmigung durch den Vermieter untersagt. Sollte diese Regel verletzt werden, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten zu tragen, die erforderlich sind, um den Fahrzeugzustand wiederherzustellen, der bei Anmietung bestand. Der Mieter haftet für alle Folgen, die sich aus der Verletzung dieser Verpflichtungen ergeben. 

 

11.2 Bei Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs während der Mietdauer zu gewährleisten, ist die Vermieterin per Mail (info@vankult.de) unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Mietfahrzeug, noch bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen. Die Weiterfahrt, auch bis zur nächsten Werkstatt, ist nur nach der vorherigen Zustimmung der Vermieterin zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Mietfahrzeug in eine Werkstatt bringen oder bringen lassen, so ist die Vermieterin unverzüglich zu deren Geschäftszeiten und vor Erteilung des Reparaturauftrages über die Werkstatt, Dauer und Kosten der Reparatur zu informieren. Die genaue Kontaktadresse der Werkstatt ist der Vermieterin unverzüglich mitzuteilen. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt die Vermieterin nur, wenn die Reparatur vorher durch sie genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege.  

 

11.3 Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer dahingehenden Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter den Vermieter den Mangel entsprechend Ziffer 11.2 unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur oder Feiertag bzw. Wochenende), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters. 

 

11.4 Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung gleichwertiges oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört wird oder absehbar ist, dass die Nutzung infolge einer Beschädigung, die der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen lange unmöglich sein wird. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich oder wird durch den Vermieter verweigert. Durch die Stellung eines in Größe und Ausstattung gleichwertigen oder größeren Fahrzeuges entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Nur soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen. 

 

11.5 Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugkategorien. 

 

11.6 Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.  

 

12. Haftung des Mieters, Kaskoversicherung 

 

12.1 Bei Unfällen, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Mietfahrzeugs und/oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten haftet der Mieter für die hierdurch entstandenen Reparaturkosten, bei Totalschaden in Höhe des Wiederbeschaffungswert des Mietfahrzeugs abzüglich Restwert. Daneben haftet der Mieter auch für etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten und Sachverständigengebühren. Die Haftung des Mieters entfällt lediglich, sofern weder er noch der andere nutzungsberechtigte Fahrer den Schaden zu vertreten hat. 

 

12.2 Der Mieter hat die Möglichkeit durch die Buchung von VANKULT-Versicherungs-Lösungen seine Haftung nach Maßgabe zu reduzieren. Bei jeder Buchung ist automatisch das Basis-Paket eingeschlossen. Dieses umfasst die folgenden Komponenten: 

 

VANKULT-BASIS-Paket dem Mieter stehen folgende Leistungen zu:• Selbstbehalt von € 1500 bzw. €2500 (junge Fahrer unter 23 Jahren)• Unbegrenzte Kilometeranzahl• Ein Zusatzfahrer ohne Aufpreis• Mobilitätsservice: Bei Pannen im In- und Ausland bemüht sich die Vermieterin, einen Ersatzwagen zu stellen beziehungsweise eine Reparatur möglichst schnell durchführen zu lassen• Pannenhilfe: Alle Leistungen sind nur durch die Vermieterin und nach deren Ermessen zu veranlassen und unter Inanspruchnahme der 24h Vermieter-Hotline abzustimmen 

 

VANKULT-PREMIUM-Paket dem Mieter stehen zusätzlich folgende Leistungen zu:• Zwei Zusatzfahrer ohne Aufpreis• Der Selbstbehalt (siehe Ziff. 11) verringert sich auf €800 bzw. €1.500 für Jungfahrer (unter 23 Jahren) 

 

VANKULT-EXKLUSIV-Paket dem Mieter stehen zusätzlich folgende Leistungen zu:• Unbegrenzte Anzahl an Zusatzfahrern• Der Selbstbehalt entfällt bzw. verringert sich auf €800 für Jungfahrer (unter 23 Jahren)• ausgenommen Markise bzw. Aufstelldach 

 

12.3 Die Haftungsfreistellung entfällt, wenn der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig (wie beispielsweise Bedienungsfehler, Schaltfehler, Falschbetankung) verursacht hat. Ausdrücklich in keinem Fall von der Haftungsbefreiung umfasst sind durch Bedienungsfehler verursachte Schäden an der Markise, im Innenraum des Mietfahrzeugs oder am Aufstelldach samt Dachzelt. Es wird darauf hingewiesen: Die Markise darf niemals bei starkem Wind oder Regen ausgefahren werden und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt gelassen lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage sind bei Zuwiderhandlung vom Mieter zu tragen. Diese können den Kautionsbetrag übersteigen!Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden am Fahrzeug, die bei der Benutzung von Fähren oder Autozügen entstanden sind. Sämtliche Kosten für Schäden, die auf dem jeweiligen Verkehrsmittel entstanden sind, sind durch den Mieter zu tragen. Der Mieter ist in der Pflicht, Fähr- und andere Transportschäden der Vermieterin anzuzeigen.Darüber hinaus haftet der Mieter vollumfänglich bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen: 

 

a) wenn Schäden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht wurden

b) wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begeht

c) wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung aus Ziffer 8 bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt

d) wenn der Mieter sonstige Pflichten aus Ziffer 8 verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt

e) wenn Schäden auf einer nach Ziffer 7.1 verbotenen Nutzung beruhen

f) wenn Schäden auf der Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 7.2 beruhen

g) wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat

h) wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, StVO Zeichen 265, Breite StVO Zeichen 264) beruhen

i) wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen 

 

12.4 Der Vermieter beziffert und reguliert Schäden auf Grundlage von Kostenvoranschlägen einer deutschen Vertragswerkstatt oder durch eigenes Fachpersonal mit Standardsoftware für die Kalkulation von Schäden (SilverDAT) und auf Basis der Kostenstruktur einer Vertragswerkstatt am Sitz der Vermieterin. Sofern der Mieter die Abwicklung des Schadens über eine Rechnung verlangt, sind Mietausfallkosten für die Standzeit des Fahrzeugs vom Mieter zu tragen. Für Verbringungskosten berechnet der Vermieter eine Aufwandspauschale von 50 Euro zzgl. MwSt. Reparaturkosten, durch den Vermieter werden mit 50 Euro pro Stunde zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt. 

 

12.5 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Der Vermieter erhebt für den Verwaltungsaufwand je Vorgang eine Bearbeitungspauschale von 20 Euro inklusive Mehrwertsteuer. Der Mieter trägt etwaige anfallende Maut- und oder Registrierungs-Gebühren nach dem jeweiligen Gesetz / Vorschriften des von ihm bereisten Landes. Der Mieter erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Vermieter Mietpreise, Schäden, Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen über die Kreditkarte des Mieters abrechnen und diese belasten darf. Diese Ermächtigung gilt auf für Nachbelastungen (finale Autorisierung) der Kreditkarte. 

 

12.6 Das vorzeitige Abstellen der Mietfahrzeuge am Standort oder in der Nähe des Standorts (egal ob öffentliches oder Privatgelände) erfolgt auf eigene Gefahr! Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Schäden, die bis zum offiziellen Mietende entstehen. 

 

12.7 Bei Verlust des KFZ-Scheins stellt die Vermieterin eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 500 € in Rechnung. Bei Verlust des Schlüssels stellt die Vermieterin eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 1.500 € in Rechnung. 

 

12.8 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.  

 

13. Haftung des Vermieters, Verjährung 

 

13.1 Der Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Dieser Haftungsmaßstab gilt auch für die Fälle von Leistungshindernissen bei Vertragsschluss. 

 

13.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit. 

 

13.3 Lässt der Mieter bei Rückgabe des Mietfahrzeugs Gegenstände zurück, ist die Vermieterin nur zur Verwahrung dieser Gegenstände verpflichtet, wenn dies zumutbar ist und unter Unkostenübernahme des Mieters. 

 

13.4 Sofern Privatfahrzeuge im Einzelfall auf dem Gelände der Vermieterin abgestellt werden, übernimmt die Vermieterin keine Haftung für Schäden oder Diebstahl. 

 

13.5 Ansprüche, die nach Ziffer 13.1 nicht ausgeschlossen, sondern nur ihrem Umfang nach beschränkt wurden, verjähren in einem Jahr ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und solchen nach dem Produkthaftungsgesetz, verjähren Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an. 

 

13.6 Sofern gem. Ziffer 8 (Verhalten bei Unfällen) der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Die Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Campingbusses.  

 

14. Speicherung und Weitergabe von Personendaten 

 

14.1 Der Vermieter darf diese Daten an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden oder deren Bevollmächtigten für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. Verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä. 

 

14.2 Infolge der Verbauung/Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Mietfahrzeug gespeichert werden bzw. wird der Standort über das Herstellersystem von Mercedes-Benz (MBUX) oder ähnliches getrackt. Diese Standortüberwachung darf nicht abgeschaltet werden. Der Mieter stimmt diesem uneingeschränkt zu. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Mietfahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Mietfahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Mietfahrzeug gespeichert sind, hat er vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Handschuhfach befindet. Die Vermieterin ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet. 

 

14.3 Unsere Datenschutzerklärung können Sie online unter www.vankult.de/datenschutz nachlesen. 

 

14.4 Bonitätsprüfung bei Vertragsabschluss. Der Vermieter prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen in berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss sowie der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, zusammen, von denen wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH und/oder die SCHUFA Holding AG. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: https://www.boniversum.de/EU-DSGVO.Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der SCHUFA Holding GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: https://www.schufa.de/datenschutz-dsgvo  

 

15. Abtretungsverbot Die Abtretung von Ansprüchen des Mieters aus dem Mietvertrag an Dritte, darunter fallen auch Ehepartner oder weitere Mitreisende, ist ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend für sonstige Ansprüche des Mieters, die etwaig gegen dem Vermieter bestehen sollten.  

 

16. GerichtsstandFür alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag ist Nördlingen Gerichtsstand.  

 

17. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) Der Vermieter wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.  

 

18. Schlussbestimmungen Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsverbindungen unwirksam sein oder werden, so hat diese Unwirksamkeit auf die anderen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart.

 

Nördlingen, 1. Januar 2023

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